damit nicht mehr abhängig von der Sanierungsbedürftigkeit des Standortes. Weiter sind nicht nur diejenigen Kosten anrechenbar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgefundenen Belastung stehen, sondern alle altlastenrechtlich notwendigen Kosten. Dies umfasst die Kosten für jene Untersuchungen, die aufgrund der historischen Untersuchung zur Abklärung von Verdachtsmomenten durchgeführt werden mussten. Dies gilt insbesondere auch für die Untersuchung betreffend die Belastung mit Perchlorethylen (PER) in Gebäude 50.27