Dieser regelte nur die Verteilung der Sanierungskosten, d.h. die Kosten der Sanierungsmassnahmen sowie die Kosten der damit unmittelbar zusammenhängenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Entsorgungsmassnahmen. Die Kosten der Voruntersuchung waren nur anrechenbar, wenn sich der Standort als sanierungsbedürftig erwies.26 Demgegenüber umfasst die Kostenteilung gemäss der seit 2005 geltenden Fassung von Art. 32d USG nicht nur die Sanierungskosten, sondern auch die Kosten für notwendige Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen. Die Kostenverteilung ist 24 VGE 100.2009.220, E. 2.3.4 ff. 25 Stellungnahme des AWA vom 12. November 2015