c) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es dürften nur diejenigen Kosten verteilt werden, die einen direkten Zusammenhang mit den festgestellten Ammonium- und Nitritwerten hätten. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich hierbei auf die ursprüngliche Fassung von Art. 32d USG. Dieser regelte nur die Verteilung der Sanierungskosten, d.h. die Kosten der Sanierungsmassnahmen sowie die Kosten der damit unmittelbar zusammenhängenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Entsorgungsmassnahmen.