b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es seien nur die Kosten anzurechnen, die bei sachgerechtem und sorgfältigem Vorgehen erforderlich waren. Das AWA habe darzulegen, wieviel die einzelnen Untersuchungsmassnahmen gekostet hätten. Zudem sei die Angemessenheit der Kosten zu prüfen.