und seien daher für die abschliessende Beurteilung nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei vom GSA auf diesen Umstand hingewiesen worden. Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die die Verpflichtung zu weitergehenden Untersuchungsmassnahmen verhältnis- und rechtmässig erscheinen liessen.24 Damit steht fest, dass es sich bei den durchgeführten Untersuchungen um notwendige Massnahmen zur Untersuchung des Standorts handelt, die im Rahmen der Kostenverteilung auf die Verursacher zu verteilen sind (Art. 32d Abs. 1 USG).