Sie liess ausserdem Abklärungen im Bereich von Gebäude Nr. 50 durchführen. Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA, heute AWA) forderte die Beschwerdeführerin 2 in der Folge auf, die technische Untersuchung Phase 2 in Auftrag zu geben. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, erliess das GSA am 20. Januar 2009 eine entsprechende Verfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der BVE und beim Verwaltungsgericht, da die geforderten Untersuchungsmassnahmen unnötig seien. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 201022 fest, dass aufgrund der Grundwasseranalyse von einer Belastung des