a) Die Kostenteilung umfasst die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Anrechenbar sind damit die Kosten der eigentlichen Sanierungsmassnahmen, aber auch diejenigen der Voruntersuchung und der Detailuntersuchung. Überwachungsmassnahmen, die Teil einer Sanierung sind, sind ebenfalls in die Kostenteilung miteinzubeziehen.21