Die technische Untersuchung richtet sich nach den Vorgaben der AltlV. Für die Beurteilung der Belastung eines Standorts sind demnach die Werte im Abstrombereich unmittelbar beim Standort massgeblich (Art. 9 AltlV). Die Anzahl der Proben und die Entnahmestellen sind so festzulegen, dass die Proben repräsentativ für die Belastung des Standortes sind (Anhang 1 Abs. 2 Bst. b AltlV). Ausgehend von der historischen Untersuchung wurden auf dem Standort D.________-Textilwerke vier Verdachtsflächen ausgeschieden. Bei Verdachtsfläche 3 handelt es sich um die Halle 22.