In der technischen Untersuchung vom 22. September 2014 werden die Verdachtsflächen 2 bis 4 als "belasteter Standort mit Überwachungsbedarf" klassiert.19 Aufgrund der gemessenen Ammonium- und Nitritwerte ist diese Einstufung klar falsch (Art. 9 Abs. 2 Bst. c AltlV). Die Randnote zum genannten Text lautet zudem "VF 2–4: belasteter Standort mit Sanierungsbedarf". Es ist daher davon auszugehen, dass im Text versehentlich 18 Technische Untersuchung vom 22. September 2014, S. 14 f. 19 Technische Untersuchung Phase 2, S. 17 RA Nr. 140/2015/81 7