In einem dritten Schritt wird ein Überwachungskonzept für überwachungsbedürftige Standorte erstellt bzw. eine Detailuntersuchung für sanierungsbedürftige Standorte durchgeführt (Art. 13). Die Detailuntersuchung dient der Beurteilung der Ziele und Dringlichkeit der Sanierung (Art. 14 Abs. 1 AltlV). In einem vierten Schritt erfolgt schliesslich die Erstellung des Sanierungsprojekts und die Durchführung der Sanierung (Art. 17 AltlV).