(Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden (Art. 8 Abs. 1 AltlV). Der Status des Standorts wird im Kataster vermerkt (Art. 8 Abs. 2 AltlV). In einem dritten Schritt wird ein Überwachungskonzept für überwachungsbedürftige Standorte erstellt bzw. eine Detailuntersuchung für sanierungsbedürftige Standorte durchgeführt (Art.