einem ersten Schritt teilt die Behörde die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster ein; in solche, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und in solche, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungsund sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV6). In einem zweiten Schritt wird die Voruntersuchung durchgeführt. Diese besteht in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und bewertet (Art. 7 Abs. 1 AltlV).