Am 31. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim AWA ein Gesuch um Kostenverteilung ein. Das AWA erliess daraufhin am 15. September 2015 eine Kostenteilungsverfügung. Darin werden die bisher angefallenen Untersuchungskosten sowie die Kosten für künftig noch notwendige Massnahmen zu 20 % der Beschwerdeführerin 1 als Zustandsstörerin und zu 80 % der Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensstörerin auferlegt.