ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2015/81 Bern, 1. März 2016 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 15. September 2015 (GEKO-Nr. 246'203; Altlast Kostenverteilung) I. Sachverhalt 1. Auf dem sog. D.________-Areal in G.________ betrieb die Firma D.________ & Cie. ab 1865 ein Textilwerk, später auch Lagerbetriebe. Ab Mitte der 1970-er Jahre wurden Teilbereiche des Textilwerks stillgelegt und die Räumlichkeiten für verschiedene kleine Gewerbebetriebe und kulturelle Veranstaltungen genutzt. Im Jahr 1995 wurde der Betrieb eingestellt. Die Firma D.________ & Cie. wurde nach ihrer Fusion mit der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 aus dem Handelsregister gelöscht. Im östlichen Teil des Areals befinden sich heute die Lagerbetriebe der Beschwerdeführerin 2. Das Areal wurde 1992 als Standort Nr. E.________ in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen. Mit Verfügung des AWA vom 1. Juli 2015 wurde der Standort in zwei getrennte Standorte Nr. E.________ (Bereich West, ehemalige Textilwerke; RA Nr. 140/2015/81 2 G.________ Gbbl. Nr. …) und Nr. F.________ (Bereich Ost, Lagerbetriebe; G.________ Gbbl. Nr. …) aufgeteilt. Sämtliche Grundstücke stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin 1. Am 31. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim AWA ein Gesuch um Kostenverteilung ein. Das AWA erliess daraufhin am 15. September 2015 eine Kostenteilungsverfügung. Darin werden die bisher angefallenen Untersuchungskosten sowie die Kosten für künftig noch notwendige Massnahmen zu 20 % der Beschwerdeführerin 1 als Zustandsstörerin und zu 80 % der Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensstörerin auferlegt. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 16. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Kostenteilungsverfügung vom 15. September 2015. Eventualiter stellen sie mehrere Beweisanträge, falls die BVE selber in der Sache entscheide. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des AWA nach Art. 32d Abs. 4 USG2 sowie nach Art. 30 AbfG3. Diese kann gemäss Art. 62 VRPG4 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) RA Nr. 140/2015/81 3 damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Verfügung vom 15. März 2012 beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sanierung des D.________-Areals a) Laut Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sind einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung in Betracht zu ziehen, andererseits die Bedeutung der dadurch gefährdeten Schutzgüter und der Grad der Gefährdung zu berücksichtigen.5 Ob und inwieweit eine Sanierungsbedürftigkeit besteht, wird in einem mehrstufigen Verfahren festgestellt. In einem ersten Schritt teilt die Behörde die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster ein; in solche, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und in solche, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- und sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV6). In einem zweiten Schritt wird die Voruntersuchung durchgeführt. Diese besteht in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und bewertet (Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt, insbesondere die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkeiten am Standort sowie die Verfahren, mit denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 7 Abs. 2 AltlV). Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt (Art. 7 Abs. 3 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt 3 Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (AbfG: BSG 822.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 32c N. 10 6 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) RA Nr. 140/2015/81 4 (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden (Art. 8 Abs. 1 AltlV). Der Status des Standorts wird im Kataster vermerkt (Art. 8 Abs. 2 AltlV). In einem dritten Schritt wird ein Überwachungskonzept für überwachungsbedürftige Standorte erstellt bzw. eine Detailuntersuchung für sanierungsbedürftige Standorte durchgeführt (Art. 13). Die Detailuntersuchung dient der Beurteilung der Ziele und Dringlichkeit der Sanierung (Art. 14 Abs. 1 AltlV). In einem vierten Schritt erfolgt schliesslich die Erstellung des Sanierungsprojekts und die Durchführung der Sanierung (Art. 17 AltlV). b) Das D.________-Areal wurde ab 1862 für unterschiedliche Zwecke genutzt. Im westlichen Teil (Standort Nr. E.________) wurden die Textilwerke und später deren Folgenutzungen betrieben, im östlichen Teil (Standort Nr. F.________) liegen die Lagerbetriebe. Die Textilwerke der D.________ & Cie. wurden zwischen 1862 und 1995 betrieben. Dabei wurde aus Rohgarn Gewebe hergestellt, welches gefärbt und veredelt wurde. Später wurde auch das Rohgarn vor Ort hergestellt. Die historische Untersuchung nennt verschiedene Tätigkeiten, die altlastenrechtlich relevant sind, darunter die Stück- und Garnfärberei, die Trafostationen, die Abwasser- und Tankanlagen, die Wärmeerzeugung und die Werkstätten. Im Rahmen der technischen Untersuchung sei die Belastung mit Kohlenwasserstoffen, leichtflüchtigen organischen Substanzen (CKW), PCB, Schwermetallen, Tensiden, Düngerbestandteilen und PAK zu prüfen.7 Ab 1960 sind mehrere Brände, ein Ölunfall und die Leckage eines Schmutzwasserkanals bekannt.8 Bereits ab 1975 wurden einzelne Bereiche der Textilwerke stillgelegt und die Räumlichkeiten von verschiedenen Mietern genutzt. In der historischen Untersuchung werden verschiedene umweltrelevante Tätigkeiten aufgelistet, beispielsweise das Lagern von Motorrädern, mechanische Werkstätten und die Fabrikation von Kunststofftanks. Diese hätten Spuren an der Gebäudesubstanz hinterlassen, es lägen aber keine Indizien vor, die auf eine Verschmutzung des Grundwassers hindeuteten.9 Bei einem Grossbrand im Jahr 2000 brannte die Halle 22 ab, in der die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 7 Historische Untersuchung, S. 30 8 AllGeol AG, D____-Areal - Historische Untersuchung vom 30. Januar 2004 (Historische Untersuchung), S. 13 f. und 25 9 Historische Untersuchung, S. 32 f. RA Nr. 140/2015/81 5 grosse Mengen an Dünger lagerte. Bei einem weiteren Brand im folgenden Jahr wurden mehrere Gebäude zerstört, dabei waren aber keine umweltrelevanten Gefahrengüter betroffen.10 Die historische Untersuchung kommt zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Brand von 2000 die Belastung mit Tensiden, Düngerbestandteilen und PAK zu prüfen sei.11 Die Lagerbetriebe der D.________ & Cie. wurden 1963 gegründet. Auf dem Areal wurden Getreide, Dünger und Kohle gelagert. Zwischen 1995 und 2002 wurden einzelne Bereiche des Geländes an Dritte vermietet. Seit 2002 betreibt das Logistikcenter G.________ die Lagerbetriebe.12 Im Rahmen der historischen Untersuchung wurde die Lagerung der genannten Stoffe zwar als umweltrelevant bezeichnet. Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich keine Beweise oder Indizien finden, die auf eine Verschmutzung des Grundwassers durch die Lagerbetriebe hindeuten würden.13 Abschliessend wird festgehalten, dass sich aus dem langjährigen Betrieb und der Verwendung umweltgefährdender Stoffe zumindest der Verdacht auf eine Verunreinigung des Grundwassers ergibt. Es sei daher eine allgemeine Grundwasseruntersuchung durchzuführen. Würden Verschmutzungen festgestellt, so müssten diese in einem zweiten Schritt näher lokalisiert und beurteilt werden.14 c) Basierend auf der historischen Untersuchung liess die Beschwerdeführerin 2 eine erste technische Untersuchung durchführen. Dabei wurden Grundwasserproben aus bestehenden Brunnen untersucht.15 Die Untersuchungen zeigten erhöhte Konzentrationen an Chlorid, Nitrat, Sulfat, Ammonium und Chrom.16 Da sich die durchgeführten Untersuchungen als nicht vollständig erwiesen, führte das AWA eine weitere technische Untersuchung durch.17 Diese ergab eine teilweise sehr hohe Mineralisation des 10 Historische Untersuchung, S. 25 11 Historische Untersuchung, S. 30 12 Historische Untersuchung, S. 34 13 Historische Untersuchung, S. 39 14 Historische Untersuchung, S. 40 15 Untersuchungsberichte vom 2. Februar und 30. Mai 2007 16 Untersuchungsberichte vom 2. Februar und 30. Mai 2007, jeweils S. 3 und 5 17Altlastenvoruntersuchung Areal D______ und Cie., G.________, Technische Untersuchung vom 22. September 2014 RA Nr. 140/2015/81 6 Grundwassers (Chlorid, Nitrat, Sulfat). An mehreren Messstellen wurden stark erhöhte Konzentrationen von Ammonium und Nitrit nachgewiesen.18 d) Belastete Standorte gelten als sanierungsbedürftig, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Die Voraussetzungen für die Sanierungsbedürftigkeit sind in den Art. 9 ff. AltlV und in den Anhängen zur AltlV geregelt. Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers unter anderem dann sanierungsbedürftig, wenn "bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet“ (Art. 9 Abs. 2 Bst. c AltlV). Die technische Untersuchung vom 22. September 2014 hat an mehreren Messstellen eine starke Belastung des Grundwassers mit Ammonium und Nitrit ergeben. Der Konzentrationswert gemäss Anhang 1 AltlV beträgt für Ammonium 0,5 mg/l. An den Messstellen KB3 bis KB8 wurden Werte zwischen 3,08 mg/l und 21,2 mg/l festgestellt. Für Nitrit beträgt der Konzentrationswert 0,1 mg/l. An den Messstellen KB4, KB5 und KB8 wurden Werte zwischen 0,119 mg/l und 18,1 mg/l festgestellt. Damit überschreiten die genannten Werte die doppelten Konzentrationswerte gemäss AltlV an mehreren Messstellen bei Weitem. Der Standort wurde zu Recht als sanierungsbedürftiger belasteter Standort eingestuft (Art. 9 Abs. 2 Bst. c AltlV). e) Die Beschwerdeführerinnen rügen, in der technischen Untersuchung vom 22. September 2014 werde der Standort als überwachungsbedürftig qualifiziert. Die Einschätzung des AWA, wonach der Standort als sanierungsbedürftig einzustufen sei, widerspreche dem. In der technischen Untersuchung vom 22. September 2014 werden die Verdachtsflächen 2 bis 4 als "belasteter Standort mit Überwachungsbedarf" klassiert.19 Aufgrund der gemessenen Ammonium- und Nitritwerte ist diese Einstufung klar falsch (Art. 9 Abs. 2 Bst. c AltlV). Die Randnote zum genannten Text lautet zudem "VF 2–4: belasteter Standort mit Sanierungsbedarf". Es ist daher davon auszugehen, dass im Text versehentlich 18 Technische Untersuchung vom 22. September 2014, S. 14 f. 19 Technische Untersuchung Phase 2, S. 17 RA Nr. 140/2015/81 7 "Überwachungsbedarf" statt "Sanierungsbedarf" verwendet wurde. Die Rüge ist unbegründet. f) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die beiden Messstellen KB 6 und KB 7 befänden sich nicht im Abstrombereich der Verdachtsfläche, sondern direkt im Bereich von Halle 22, die im Jahr 2000 einem Grossbrand ausgesetzt war. Die Resultate der beiden Messstellen seien daher nicht repräsentativ. Die technische Untersuchung richtet sich nach den Vorgaben der AltlV. Für die Beurteilung der Belastung eines Standorts sind demnach die Werte im Abstrombereich unmittelbar beim Standort massgeblich (Art. 9 AltlV). Die Anzahl der Proben und die Entnahmestellen sind so festzulegen, dass die Proben repräsentativ für die Belastung des Standortes sind (Anhang 1 Abs. 2 Bst. b AltlV). Ausgehend von der historischen Untersuchung wurden auf dem Standort D.________-Textilwerke vier Verdachtsflächen ausgeschieden. Bei Verdachtsfläche 3 handelt es sich um die Halle 22. Während des Betriebs der Textilwerke wurde sie zur Lagerung von Farbstoffen und Lösungsmitteln für die Garnfärberei genutzt (Stückgutlager). Aufgrund dieser Nutzung ist mit einer Belastung durch Lösungsmittel und weiteren Chemikalien zu rechnen.20 Nach Stilllegung der Textilwerke wurde die Halle 22 von verschiedenen Mietern als Lager genutzt. Die Beschwerdeführerin 2 lagerte grosse Mengen an Dünger. Anlässlich eines Grossbrandes im Jahr 2000 wurde die Halle zerstört. Durch den Brand, der einen Grossteil des Düngerlagers der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 zerstörte, sei mit Tensiden und Ammonium zu rechnen. Die Folgenutzungen wurden in der historischen Untersuchung hingegen als nicht umweltrechtlich relevant eingestuft. Aufgrund der Nutzung für das Textilwerk und des Brandes wurde die Halle 22 zu Recht als Verdachtsfläche ausgeschieden. Die beiden Messstellen KB6 und KB7 befinden sich im Abstrom der Verdachtsfläche direkt ausserhalb der Halle. Dies entspricht den Vorgaben der AltlV. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Resultate der Messstellen nicht repräsentativ sein sollten. Zudem wurden nicht nur bei KB6 und KB7 erhöhte Ammonium- und Nitritwerte gemessen, sondern an vier weiteren Messstellen (KB3, KB4, KB5, KB8). Keine dieser Messstellen befindet sich im Abstrombereich der Halle 22. Der Standort 20 Historische Untersuchung, S. 23 und Plan Nr. 8 RA Nr. 140/2015/81 8 D.________-Textilwerke müsste auch aufgrund der Resultate dieser Messstellen als sanierungsbedürftig qualifiziert werden. Die Rüge ist unbegründet. 3. Anrechenbare Kosten a) Die Kostenteilung umfasst die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Anrechenbar sind damit die Kosten der eigentlichen Sanierungsmassnahmen, aber auch diejenigen der Voruntersuchung und der Detailuntersuchung. Überwachungsmassnahmen, die Teil einer Sanierung sind, sind ebenfalls in die Kostenteilung miteinzubeziehen.21 Vorliegend wurde im Rahmen der historischen Untersuchung festgelegt, wo sich aufgrund der Nutzungen des Standorts umweltrechtliche Verdachtsmomente ergeben, die im Rahmen der technischen Untersuchung genauer abgeklärt werden müssen. Es wurde empfohlen, in einem ersten Schritt eine allgemeine Grundwasseruntersuchung durchzuführen (Phase 1) und in einem zweiten Schritt die vorgefundenen Verschmutzungen näher zu lokalisieren und zu beurteilen (Phase 2). Die Beschwerdeführerin 2 gab daraufhin eine erste Untersuchung zur Analyse des Grundwassers in Auftrag (Untersuchungsberichte vom 2. Februar und 30. Mai 2007). Sie liess ausserdem Abklärungen im Bereich von Gebäude Nr. 50 durchführen. Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA, heute AWA) forderte die Beschwerdeführerin 2 in der Folge auf, die technische Untersuchung Phase 2 in Auftrag zu geben. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, erliess das GSA am 20. Januar 2009 eine entsprechende Verfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der BVE und beim Verwaltungsgericht, da die geforderten Untersuchungsmassnahmen unnötig seien. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 201022 fest, dass aufgrund der Grundwasseranalyse von einer Belastung des Standorts auszugehen sei, die einer genaueren Abklärung bedürfe.23 Die technische Untersuchung Phase 1 habe sich auf die Entnahme von Proben aus bestehenden Brunnen beschränkt. Diese hätten nicht alle relevanten Bereiche des Standorts abdecken können 21 Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 32d N. 38 ff. 22 VGE 100.2009.220 vom 20. Mai 2010 23 VGE 100.2009.220, E. 2.3.3 RA Nr. 140/2015/81 9 und seien daher für die abschliessende Beurteilung nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin sei vom GSA auf diesen Umstand hingewiesen worden. Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die die Verpflichtung zu weitergehenden Untersuchungsmassnahmen verhältnis- und rechtmässig erscheinen liessen.24 Damit steht fest, dass es sich bei den durchgeführten Untersuchungen um notwendige Massnahmen zur Untersuchung des Standorts handelt, die im Rahmen der Kostenverteilung auf die Verursacher zu verteilen sind (Art. 32d Abs. 1 USG). b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es seien nur die Kosten anzurechnen, die bei sachgerechtem und sorgfältigem Vorgehen erforderlich waren. Das AWA habe darzulegen, wieviel die einzelnen Untersuchungsmassnahmen gekostet hätten. Zudem sei die Angemessenheit der Kosten zu prüfen. Die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 wurden von der Beschwerdeführerin 2 in Auftrag gegeben. Gemäss Angaben des AWA wurden den Beschwerdeführerinnen sämtliche Rechnungen für die technische Untersuchung Phase 2 zugestellt.25 Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln. Obschon die Beschwerdeführerinnen damit Kenntnis sämtlicher Kosten für die Untersuchungsmassnahmen haben, begründen sie ihre Rüge nicht weiter. Sie begründen insbesondere nicht, inwiefern die Kosten oder die verrechneten Ansätze zu hoch sein sollen. Auf die pauschale, unsubstantierte Rüge wird nicht eingetreten (Art. 67 i.V.m. 32 Abs. 2 VRPG). c) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es dürften nur diejenigen Kosten verteilt werden, die einen direkten Zusammenhang mit den festgestellten Ammonium- und Nitritwerten hätten. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich hierbei auf die ursprüngliche Fassung von Art. 32d USG. Dieser regelte nur die Verteilung der Sanierungskosten, d.h. die Kosten der Sanierungsmassnahmen sowie die Kosten der damit unmittelbar zusammenhängenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Entsorgungsmassnahmen. Die Kosten der Voruntersuchung waren nur anrechenbar, wenn sich der Standort als sanierungsbedürftig erwies.26 Demgegenüber umfasst die Kostenteilung gemäss der seit 2005 geltenden Fassung von Art. 32d USG nicht nur die Sanierungskosten, sondern auch die Kosten für notwendige Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen. Die Kostenverteilung ist 24 VGE 100.2009.220, E. 2.3.4 ff. 25 Stellungnahme des AWA vom 12. November 2015 26 Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 32d N. 38 ff. RA Nr. 140/2015/81 10 damit nicht mehr abhängig von der Sanierungsbedürftigkeit des Standortes. Weiter sind nicht nur diejenigen Kosten anrechenbar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgefundenen Belastung stehen, sondern alle altlastenrechtlich notwendigen Kosten. Dies umfasst die Kosten für jene Untersuchungen, die aufgrund der historischen Untersuchung zur Abklärung von Verdachtsmomenten durchgeführt werden mussten. Dies gilt insbesondere auch für die Untersuchung betreffend die Belastung mit Perchlorethylen (PER) in Gebäude 50.27 Die Kosten für notwendige Untersuchungsmassnahmen unterliegen nur dann nicht der Kostenteilung und werden vom Gemeinwesen getragen, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist (Art. 32d Abs. 5 USG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Untersuchungen haben vielmehr eine Sanierungsbedürftigkeit betreffend Ammonium und Nitrit ergeben sowie eine Belastung mit weiteren Stoffen, deren Konzentration aber keine weiteren Massnahmen erfordert. Bei den Kosten für die Voruntersuchung im vorliegenden Fall handelt es sich daher um notwendige Kosten für die Untersuchung eines belasteten Standorts. Als solche unterliegen sie der Kostenteilung gemäss Art. 32d Abs. 1 USG. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die nicht unmittelbar mit der Ammonium- und Nitritbelastung in Zusammenhang stehen. Die Rüge ist unbegründet. d) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei zu pauschal und undifferenziert, wenn die "angefallenen Untersuchungskosten" und die "Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen" verlegt würden. Der Entscheid des AWA vom 15. September 2015 dient einerseits der Verteilung der bisher angefallenen Kosten. Diese sind bekannt, die entsprechenden Rechnungen wurden den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Künftige Kosten müssen für den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nicht genau beziffert werden können. Es ist diesfalls zulässig, lediglich die Quoten für die Verteilung festzulegen.28 Die Kostenverteilung gemäss Verfügung des AWA ist daher ausreichend bestimmt und zulässig. Die Rüge ist unbegründet. e) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 seien von der Beschwerdeführerin 2 in Auftrag gegeben und bezahlt worden. Die entsprechenden Kosten seien nicht in die Kostenverteilungsverfügung miteinzubeziehen. 27 VGE 100.2009.220, E. 2.3.6 28 Beatrice Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Zürich/St. Gallen 2013, N 733, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 140/2015/81 11 Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind grundsätzlich vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Die Beschwerdeführerin 2 war zur Zeit der historischen Untersuchung und der technischen Untersuchung Phase 1 Eigentümerin des Standorts und hat in dieser Funktion zu Recht die genannten Untersuchungen vorfinanziert. Sie kann daher eine Kostenverteilungsverfügung verlangen, damit die Kosten gemäss Art. 32d Abs.1 und 2 USG verteilt werden, bzw. allfällige Ausfallkosten dem Gemeinwesen überbunden werden (Art. 32d Abs. 3 USG). Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Pflicht, sondern einen Anspruch. Der Beschwerdeführerin 2 steht es damit frei, ob sie für die von ihr vorfinanzierten Kosten eine Kostenverteilungsverfügung verlangen will oder nicht. Ihr Antrag, die Kosten für die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 nicht im Rahmen der Kostenverteilungsverfügung zu verlegen, wird daher gutgeheissen. Die Kosten für die genannten Untersuchungen werden nicht angerechnet und die Verfügung des AWA vom 15. September 2015 entsprechend angepasst. 4. Kostentragung a) Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin des belasteten Standorts durchzuführen (Art. 20 AltlV). Diese sog. Realleistungspflicht beinhaltet auch, die Kosten für die genannten Massnahmen vorzuschiessen. Ist der Pflichtige dazu nicht in der Lage oder bleibt er trotz Mahnung und Fristansetzung untätig, so kann der Kanton diese Massnahmen selber durchführen oder Dritte damit beauftragen (Art. 32c Abs. 3 USG). Von der Realleistungspflicht zu unterscheiden ist die Kostentragungspflicht. Diese betrifft die Frage, wem die angefallenen Kosten endgültig angelastet werden. Die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich den Verursacher der Belastung (Art. 32d Abs. 1 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Belastung des Standorts. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer). Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist (Zustandsstörer), trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Die Kostenanteile der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, trägt das Gemeinwesen (Art. 32d Abs. 3 USG). Sofern ein Verursacher dies verlangt, erlässt das Gemeinwesen eine RA Nr. 140/2015/81 12 Kostenteilungsverfügung (Art. 32d Abs. 4 USG). Diese regelt die Kostenanteile, die von den jeweiligen Verursachern zu tragen sind. b) Die Beschwerdeführerin 1 ist Grundeigentümerin der beiden Standorte Nr. E.________ und Nr. F.________ und damit Zustandsstörerin. Sie erwarb die Liegenschaften im Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin 2. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits die historische Untersuchung und die technische Untersuchung Phase 1 vor. Die Beschwerdeführerin 1 hatte damit Kenntnis von der Belastung der Grundstücke und kann sich nicht auf Art. 32d Abs. 2 USG berufen. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher als Zustandsstörerin in die Kostenverteilung miteinzubeziehen. c) Die Beschwerdeführerin 2 ist Rechtsnachfolgerin der D.________ & Cie. und damit Verhaltensstörerin, soweit die D.________ & Cie. für die Belastung der Standorte verantwortlich ist. "Als Verhaltensstörer gilt, wer durch sein eigenes Verhalten (…) die polizeiwidrige Belastung des Standorts unmittelbar bewirkt hat. Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit des Verhaltens sind nicht Voraussetzung. Massgebend ist einzig das gefahrenträchtige Verhalten."29 Die durchgeführten Untersuchungen haben in erster Linie eine teilweise massive Belastung des Grundwassers durch Ammonium und Nitrit ergeben. Gemäss historischer Untersuchung wurden für die Stück- und Garnfärberei der D.________ & Cie. verschiedene Stoffe verwendet, die zu dieser Belastung führen können. Eine Untersuchung des Abwassers für die ARA Murg ergab, dass die Färbereien der D.________ & Cie. unter anderem täglich 34 kg Ammoniumazetat, 17 kg Ammoniumsulfat und 10 kg Natriumnitrit verwendeten. Diese Stoffe wurden vollständig über die Schmutzwasserleitungen entsorgt.30 1995 wurde aufgrund eines Fischsterbens im nahe gelegenen Brunnbach eine Untersuchung der Kanalisation auf dem D.________-Areal durchgeführt. Dabei wurde ein grösseres Leck in einer Abwasserleitung gefunden, zudem zeigte sich, dass die Kanalisation insgesamt in einem schlechten Zustand war.31 Es wurde festgestellt, dass die Leitungen insbesondere im Bereich von Gebäude 16, wo ein bedeutender Teil der 29 Bundesamt für Umwelt BAFU, Realleistungs- und Kostentragungspflicht, Vollzugshilfe zuhanden der Kantone als Gesuchsteller für VASA-Abgeltungen, 2009 (Vollzugshilfe BAFU); www.bafu.admin.ch/publikationen/publi- kation/01025/index.html?lang=de 30 Historische Untersuchung, Anhang 7, Berechnung der Firma H.________ 31 Historische Untersuchung, Anhang 8, Kanaluntersuchung durch die Firma I.________ RA Nr. 140/2015/81 13 Abwässer der Färberei anfiel, in sehr kritischem Zustand waren.32 Die Messstellen KB4 und KB5 liegen direkt im Abstrom dieses Bereichs. Die Messstellen KB6 und KB7 liegen ebenfalls in unmittelbarer Nähe einer Kanalisationsleitung und zudem ausserhalb von Halle 22, wo die in der Färberei verwendeten Chemikalien gelagert wurden. Bei den genannten Messstellen wurden erhöhte Ammonium- und Nitritwerte festgestellt, die die Konzentrationswerte gemäss Anhang 1 AltlV teilweise um ein Vielfaches übersteigen. Es steht fest, dass die D.________ & Cie. grosse Mengen von Chemikalien verwendet hat, die zu einer Belastung mit Ammonium und Nitrit führen, und dass sie diese über teilweise schadhafte Abwasserleitungen entsorgt hat. Damit ist erwiesen, dass die D.________ & Cie. für die Belastung mit Ammonium und Nitrit verantwortlich ist. d) Als zusätzliche Ursache für die Belastung mit Ammonium und Nitrit kommt der Brand der Halle 22 im Jahr 2000 in Frage. Die D.________ & Cie. lagerte hier seit Anfang der 1990-er Jahre grosse Mengen an Dünger. 1994 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA, heute beco) fest, dass die gelagerte Menge (3'000 t) störfallrelevant und das Lager aufzuheben sei.33 Zur Zeit des Brandes am 10. Februar 2000 lagerte die D.________ & Cie. in Halle 22 insgesamt 2'628 t Düngemittel, darunter 1'154 t Kalkammonsalpeter und 487 t Harnstoffdünger. Die Mengenschwelle gemäss Störfallverordnung34 wurde damit für Kalkammonsalpeter um das 58-fache und für Harnstoffdünger um das 2,5-fache überschritten.35 Durch den Brand wurde der Grossteil des Düngers vernichtet. Die Wehrdienste sammelten das stark ammonium- und nitrithaltige Löschwasser in einem Rückhaltebecken im UG der Halle 22 bzw. pumpten es in die Neutralisationsanlage Steigmatte. Mögliche Austrittsstellen bei Halle 22 wurden abgedichtet. Untersuchungen nach dem Brand ergaben, dass so eine Gewässerverschmutzung verhindert werden konnte. Ein Teil des Löschwassers konnte aber offenbar dennoch über undichte Bodenplatten, nicht bekannte Ausläufe oder den nicht gut abdichtenden Absperrballon in den Boden oder die Schmutzwasserleitung gelangen.36 Untersuchungen des Vorfalls ergaben, dass der Brand von einem in der Halle abgestellten Auto ausgegangen war. Das Ausmass des Brandes, der die gesamte Halle und praktisch 32 Historische Untersuchung, Anhang 8, Plan Nr. 4 und Notizen zur Begleitung der Kanalfernsehaufnahmen der Abwasserleitung D_______ 33 Bericht des KIGA vom 8. März 1994 34Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) 35 Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters von J.________ vom 11. Mai 2000, S. 7 und 13 f. 36 Bericht G.________ (Pikettdienst Gewässerschutz); Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters von J.________ vom 11. Mai 2000, S. 22 f. RA Nr. 140/2015/81 14 alle darin gelagerten Waren zerstört hatte, war aber auf die völlig ungenügenden Brandschutzmassnahmen zurückzuführen. Dies lag in der Verantwortung der D.________ & Cie. als Betreiberin der Halle. Ob und wieviel ammonium- und nitrithaltiges Löschwasser tatsächlich in den Untergrund gelangt ist, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Dies ist allerdings ohnehin nur für die Messstellen KB6 und KB7, die sich im Abstrom dieses Gebäudes befinden, von Bedeutung. Die erhöhten Ammonium- und Nitritwerte an den anderen Messstellen können jedenfalls nicht mit dem Brand der Halle 22 erklärt werden. e) Neben der starken Belastung mit Ammonium und Nitrit wurde bei sämtlichen Messstellen eine deutlich erhöhte Mineralisation (Chlorid, Nitrat, Sulfat) gemessen. Einzige Ausnahme bildet die Messstelle KB3 in der Verdachtsfläche 1. Die AltlV legt für diese Stoffe keine Konzentrationswerte fest. Hingegen legt die GSchV37 Anforderungen für die Beurteilung der Wasserqualität fest (Anhang 2 GSchV). Die auf dem Standort gemessenen Werte übersteigen die Anforderungen gemäss GSchV durchgehend um ein Vielfaches.38 Die technische Untersuchung Phase 2 stuft das dadurch entstehende Gefährdungspotential für das Schutzgut Grundwasser als mittel ein.39 Gemäss historischer Untersuchung wurden in den Textilwerken verschiedene Stoffe verwendet, die zur Belastung des Grundwassers mit Chlorid, Nitrat und Sulfat führen können. So wurden beispielsweise täglich 17 kg Ammoniumsulfat, 1 kg Kalziumchlorid, 1'080 kg Natriumchlorid, 422 kg Natriumsulfat, 2 kg Natriumnitrat, 1 kg Natrium-Hydrogensulfat und 5 kg Kupfersulfat verwendet. Auch diese Stoffe wurden vollständig über die teilweise schadhafte Schmutzwasserleitung entsorgt (vgl. E. 3.c).40 f) Im Rahmen der historischen Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass die D.________ & Cie. grosse Mengen an Perchlorethylen (PER, auch Tetrachlorethen) verwendete, insbesondere in der Zylindermacherei in Gebäude 50 (Verdachtsfläche 1). Der Umsatz betrug rund 2'500 l pro Jahr. Es wurde empfohlen, das Grundwasser auf entsprechende Verunreinigungen zu untersuchen.41 Die bei der technischen Untersuchung 37 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 38 Vgl. Technische Untersuchung Phase 2, S. 11 ff. 39 Technische Untersuchung Phase 2, S. 17 40 Historische Untersuchung, Anhang 7, Bericht der Firma Lurgi 41 Historische Untersuchung, S. 27 RA Nr. 140/2015/81 15 Phase 2 gemessenen Werte sind erhöht, liegen aber unter den Konzentrationswerten der AltlV. Im Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass die Analyseresultate von Verdachtsfläche 1 widersprüchlich und die abschliessende altlastenrechtliche Beurteilung deshalb noch nicht möglich seien. Es wird daher empfohlen, zwei weitere Messungen durchzuführen. Fest steht, dass aufgrund der Tätigkeit der D.________ & Cie. die Untersuchung einer allfälligen Belastung des Grundwassers mit PER geboten war. g) Insgesamt steht fest, dass die Belastung mit Ammonium und Nitrit auf die in der Färberei verwendeten Chemikalien und die schadhaften Schmutzwasserleitungen, allenfalls teilweise auf den Brand in Halle 22 zurückgeführt werden kann. Gleiches gilt für die Belastung mit Chlorid, Nitrat und Sulfat. Die Abklärung der Belastung mit PER in Verdachtsfläche 1 war aufgrund der historischen Untersuchung ebenfalls geboten. All dies lag in der Verantwortung der D.________ & Cie. Andere Ursachen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin 2 wurde daher als Rechtsnachfolgerin der D.________ & Cie. zu Recht als Verhaltensstörerin qualifiziert. Sie trägt damit zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 die Kostenpflicht für die notwendigen altlastenrechtlichen Massnahmen (Art. 32d Abs. 1 USG). 5. Weitere Störer a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Belastung des Grundwassers durch Ammonium und Nitrit sei auf den Brand der Halle 22 zurückzuführen. Die Verunreinigung sei entstanden, weil schadstoffhaltiges Löschwasser im Untergrund versickert sei. In erster Linie sei daher die Feuerwehr als Verursacherin zu betrachten, da der Löscheinsatz offensichtlich nicht fachgerecht erfolgt sei. Der Brand in Halle 22 wurde den Wehrdiensten G.________ am 10. Februar 2000 um 01.56 Uhr gemeldet. Um 02.05 Uhr trafen sie auf dem D.________-Areal ein und boten weitere Wehrdienste, Atemschutztrupps und die Chemiewehr Langenthal auf. Der Brand konnte bis 08.00 Uhr eingedämmt werden. Letzte Brandherde mussten noch bis 18.00 Uhr gelöscht werden. Insgesamt waren am Löscheinsatz rund 250 Wehrdienstleute und 25 Zivilschützer beteiligt. Die Schmutzwasserleitung, die der Halle entlang führte, wurde sofort abgeschiebert und sichergestellt, dass das Löschwasser in das Becken der früheren Neutralisationsanlage Steigmatte gepumpt werden konnte. Die einzige feststellbare RA Nr. 140/2015/81 16 Austrittstelle von Löschwasser am Gebäude wurde mit einem Absperrballon verschlossen. Dem Löschwasser wurden Proben entnommen und zur Analyse ins Kantonale Gewässer- und Bodenschutzlabor gebracht. Es wurde beschlossen, bis zum Vorliegen der Analyse das Löschwasser im Gebäude zurückzuhalten. Bei einer Begehung am 11. Februar 2000 wurde festgestellt, dass trotz der getroffenen Massnahmen ein Teil des Löschwassers in den Boden oder den Schmutzwasserkanal gelangt war.42 Bei dem Brand wurde ein grosser Teil der Halle 22 und der darin eingelagerten Güter, insbesondere Düngemittel, zerstört. Das Ausmass des Brandes ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Zum einen erwiesen sich die Brandschutzvorkehren im Inneren der Halle als völlig ungenügend. Die Halle hätte aufgrund ihrer Grösse über mindestens vier Brandschutzabschnitte verfügen müssen. Die Einstellräume für Motorfahrzeuge hätten aufgrund ihrer Grösse mit einem eigenen Brandschutzabschnitt vom Rest der Halle abgetrennt werden müssen. Tatsächlich verfügte die Halle 22 über gar keine Brandschutzabschnitte. Die verschiedenen Düngemittel hätten aufgrund ihrer leichten Brennbarkeit nicht zusammen und insbesondere auch nicht zusammen mit andern brennbaren Materialien gelagert werden dürfen. Die verschiedenen Güter waren aber lediglich durch Regale und Holzpaletten voneinander getrennt. Auch Rauchmelder und Sprinkleranlagen fehlten, obwohl dies vorgeschrieben gewesen wäre.43 Hätten die Brandschutzvorkehren in Halle 22 den geltenden Vorschriften entsprochen, so wäre der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit auf das Lager mit Motorfahrzeugen beschränkt geblieben.44 Dies hätte zu keiner Belastung des Grundwassers geführt. Weiter überstieg die gelagerte Menge an Düngemitteln die zulässigen Mengen nach StFV bei Weitem (vgl. E. 3.d). Das KIGA hatte daher bereits 1994 die Auflösung des Düngerlagers verlangt. Die D.________ & Cie. war dieser Aufforderung zuerst nachgekommen, hatte dann aber wieder mit der Lagerung von Düngemitteln in Halle 22 begonnen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Ausmass des Brandes und die Menge an ausgetretenen Schadstoffen auf die mangelhaften Brandschutzvorkehren und die unzulässig grosse Menge an Düngemitteln, die in Halle 22 gelagert wurden, zurückzuführen ist. Für beides war die D.________ & Cie. verantwortlich. 42 Bericht G____, Pikettdienst Gewässerschutz; Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters J.________ vom 11. Mai 2000, S. 4 f. 43 Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters J.________ vom 11. Mai 2000, S. 14 f. 44 Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters J.________ vom 11. Mai 2000, S. 16 RA Nr. 140/2015/81 17 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen würden, dass der Einsatz der Wehrdienste unsachgemäss abgelaufen wäre. Die Wehrdienste waren im Gegenteil rasch vor Ort und ergriffen von Anfang an Massnahmen, um das Austreten von Löschwasser zu verhindern. Dass dies bei einem Brand dieses Ausmasses nicht vollständig verhindert werden kann, kann ihnen nicht angelastet werden. Für Löschwasser, das allenfalls über Risse in den Bodenplatten in den Untergrund gelangte, ist wiederrum die D.________ & Cie. als Inhaberin der Halle 22 verantwortlich. Es ist nicht ersichtlich, wie die Wehrdienste dies hätten verhindern sollen. Insgesamt steht damit fest, dass die Belastung des Grundwassers mit Ammonium und Nitrit auf die mangelhaften Brandschutzvorkehren, die Lagerung unzulässig grosser Mengen von Dünger und allenfalls die schadhafte Substanz der Halle 22 zurückzuführen ist. All dies lag in der Verantwortung der D.________ & Cie. Die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsnachfolgerin der D.________ & Cie. wurde daher zu Recht als Verhaltensstörerin qualifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Brand in Halle 22 allenfalls die erhöhten Ammonium- und Nitritwerte der Messstellen KB6 und KB7, nicht aber der übrigen Messstellen erklären kann. Der Brand kann daher nicht die alleinige Ursache der Belastung des Standorts mit Ammonium und Nitrit sein. Diese ist vielmehr auf die Verwendung und Entsorgung der entsprechenden Chemikalien in der Färberei der D.________ & Cie. zurückzuführen (vgl. E. 3.c). b) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die D.________ & Cie. habe kein Verschulden am Brand getroffen. Sie könne daher auch nicht Verhaltensstörerin sein. Verhaltensstörer ist, wer mit seinem eigenen gefahrenträchtigen Verhalten die altlastenrechtliche Belastung verursacht hat. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ist nicht vorausgesetzt.45 Es wurde bereits oben dargelegt, weshalb die D.________ & Cie. und damit die Beschwerdeführerin 2 als deren Rechtsnachfolgerin die Belastung zu verantworten hat (E. 3 und E. 4.a). Ihr Verschulden ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerinnen können daher aus der Tatsache, dass die Rekurskommission in ihrem Urteil vom 17. Januar 2005 betreffend die Entschädigung für den Brand der Halle 22 die Grobfahrlässigkeit der D.________ & Cie. verneint hat, im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 45 Vollzugshilfe BAFU RA Nr. 140/2015/81 18 c) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Halle 22 sei zum Zeitpunkt des Brandes an mehrere Mieter vermietet gewesen. Diese seien für die einwandfreie Lagerung ihrer Güter verantwortlich gewesen und kämen auch als Zustandsstörer in Betracht. Als Zustandsstörer gilt, wer die rechtliche oder tatsächliche Gewalt über das belastete Grundstück hat, das die polizeiwidrige Einwirkung unmittelbar bewirkt, wie insb. der Eigentümer, Baurechtsinhaber, Pächter, Mieter, Verwalter und Beauftragte.46 Zustandsstörer kann damit immer nur der aktuelle Inhaber des Standorts sein, da frühere Inhaber keine rechtliche oder tatsächliche Gewalt mehr ausüben und auch keinen Vorteil von einer allfälligen Sanierung haben. Die früheren Mieter von Halle 22 kommen damit zum Vornherein nicht als Zustandsstörer in Frage. Im Rahmen der historischen Untersuchung wurden die Folgenutzungen nach Stilllegung der Textilwerke untersucht, darunter auch die Nutzung der Halle 22 als Lagergebäude. Als umweltrelevant wird allein die Lagerung von Unfallmotorrädern im UG identifiziert, die zu Verunreinigung mit Ölen und Schmiermitteln führen könnte. Es wurden keine Ausbreitungspfade oder Kontaminationen gefunden. Auch die technischen Untersuchungen haben keine Hinweise auf eine Belastung des Grundwassers durch Stoffe, die im Zusammenhang mit der genannten Nutzung stehen könnten, ergeben. Die früheren Mieter der Halle 22 kommen daher auch nicht als Verhaltensstörer in Betracht. Es gibt keinen Grund, sie in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. Die Rüge ist unbegründet. d) Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Brand in Halle 22 sei nachweislich auf einen Kurzschluss in einem abgestellten Auto zurückzuführen. Es sei zu prüfen, inwieweit dem betreffenden Mieter ein Verschulden am Kurzschluss treffe. Verhaltensstörer ist nur, wer die Belastung durch sein unmittelbares Verhalten bewirkt hat. Die natürliche Kausalität des Verhaltens reicht dagegen allein nicht aus.47 Der Kurzschluss in einem der abgestellten Fahrzeuge war zwar natürlich kausal für den Brand, nicht aber für die Belastung durch Ammonium und Nitrit. Diese ist auf die mangelhaften Brandschutzmassnahmen und die unzulässig grosse Menge gelagerter Düngemittel zurückzuführen, wofür allein die D.________ & Cie. die Verantwortung trägt. Die 46 Vollzugshilfe BAFU 47 Vollzugshilfe BAFU RA Nr. 140/2015/81 19 D.________ & Cie. war auch für den operativen Betrieb der Halle 22 zuständig und bestimmte, welche Güter wo eingelagert wurden.48 Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte auf keinen dieser Faktoren einen Einfluss. Hätte die Halle 22 über die vorgeschriebenen Brandschutzvorkehren verfügt, so wäre nur der Brandabschnitt mit den Fahrzeugen ausgebrannt. Dies hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschmutzung des Grundwassers geführt. Der Eigentümer des Fahrzeugs hat daher die Belastung nicht unmittelbar verursacht. Er kann nicht als Verhaltensstörer qualifiziert werden. Es gibt keinen Grund, sein Verschulden weiter abzuklären oder ihn am Verfahren zu beteiligen. Die Rüge ist unbegründet. e) Damit steht fest, dass die auf dem D.________-Areal festgestellten Belastungen unmittelbar auf Tätigkeiten der D.________ & Cie. zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin 2 ist als deren Rechtsnachfolgerin Verhaltensstörerin und somit kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin des Standorts und daher als Zustandsstörerin kostenpflichtig. Die Aufteilung der Kosten, wonach die Beschwerdeführerin 1 als Zustandsstörerin 20 % und die Beschwerdeführerin 2 als Verhaltensstörerin 80 % der Kosten zu tragen hat, entspricht der gängigen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht gerügt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV49). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 48 Untersuchungsbericht des Regierungsstatthalters J.________ vom 11. Mai 2000, S. 28 49 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2015/81 20 1. Die Kostenverteilungsverfügung des AWA vom 15. September 2015 wird wie folgt geändert: "1. Die Firma A.________ hat als Zustandsstörerin einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten – soweit diese nicht bereits vollumfänglich von der B.________ finanziert wurden – und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen zu tragen. 2. Die Firma B.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 80 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten – soweit diese nicht bereits vollumfänglich von der B.________ finanziert wurden – und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen zu tragen." Im Übrigen wird die Kostenverteilungsverfügung des AWA vom 15. September 2015 bestätigt. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.–, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin