Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III vom 25. September 2015 wird bestätigt.