Aufgrund des aktuellen Wissensstandes ist jedoch davon auszugehen, dass im Jahr 2030 die bernischen Fenstergrenzwerte (und damit auch die Alarmwerte) nicht erreicht sein werden. Die Voraussetzungen für Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude auf Kosten des Strasseneigentümers sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19).