e) Im vorliegenden Fall wird der Lärmpegel gemäss Prognose bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2030 voraussichtlich 66 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der Nacht betragen. Er liegt somit tags 2 dB(A) und nachts 1 dB(A) unter den Fenstergrenzwerten. Hinweise auf Fehler in der Prognose oder auf falsche Berechnungsgrundlagen sind keine ersichtlich. Insbesondere wurde die Verkehrszunahme im Rahmen des Möglichen hinreichend berücksichtigt. Mit dem Entscheid über die Sanierung einer Strasse wird das zulässige Mass an Lärmbelastung, welches die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf, festgelegt.