Erfahrungsgemäss entspricht eine Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % einer Erhöhung des Strassenverkehrslärms um bloss 1 dB(A).15 Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A).16 Im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers müsste es also gegenüber der Prognose, welche bereits eine Verkehrszunahme von insgesamt 35 % berücksichtigt, zu einer weiteren, wesentlichen Zunahme des Verkehrs kommen, damit die Fenstergrenzwerte im massgeblichen Prognosezeitpunkt (2030) erreicht würden.