b) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Gemäss Anhang 3 der LSV gelten in dieser Zone folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: ein IGW von 65 dB(A) am Tag bzw. 55 dB(A) in der Nacht und ein Alarmwert von 70 dB(A) am Tag bzw. 65 dB(A) in der Nacht. Bei der Liegenschaft Y.________strasse A. wurde für das Jahr 2030 beim Fenster im 2. OG auf der Südost- Fassade ein Lärmpegel (Lr) von 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose werden die IGW also sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten sein. Es besteht daher grundsätzlich eine Sanierungspflicht.