a) Angefochten ist die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III vom 25. September 2015 betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 die BVE zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft Y.________strasse A. (Täuffelen) durch die Verfügung besonders berührt. Er hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.