3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 beantragt der OIK III, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Verkehrszunahme sei bereits mit einem jährlichen Zuschlag von 1.5 % berücksichtigt worden, was einem Mehrverkehr von circa 35 % gegenüber der heutigen Situation entspreche. Im ermittelten Lärmpegel sei deshalb eine genügende Reserve enthalten. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, mit Eingabe vom 23. November 2015 Gebrauch und hielt an seiner Beschwerde fest. Auf die