2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Er beantragt, dass Schallschutzfenster auf Kosten des Strasseneigentümers einzubauen oder die Kosten dafür zurückzuerstatten seien. Zur Begründung führt er aus, der ermittelte Wert der zukünftigen Lärmbelastung liege nur sehr knapp unter dem Grenzwert für Schallschutzfenster. Er rechne in den kommenden Jahren mit einem markanten Mehrverkehr auf der Y.________strasse Täuffelen-Ins und sei deshalb der Überzeugung, dass der Fenstergrenzwert erreicht sein werde.