(Täuffelen), zu ergreifen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, eine wirkungsvolle Lärmschutzwand würde das Ortsbild stark beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit gefährden. Der Grenzwert für Schallschutzfenster werde nicht erreicht. Es fehle daher an den rechtlichen Voraussetzungen, bei der fraglichen Liegenschaft Schallschutzfenster auf Kosten des Strasseneigentümers einzubauen oder die Kosten dafür zurückzuerstatten.