Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Y.________strasse A. in Täuffelen (Parzelle Nr. Z.________). Diese liegt im Sanierungsperimeter. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 gab ihm der OIK III Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 Gebrauch. Mit Verfügung vom 25. September 2015 befreite der OIK III den Kanton Bern von der Pflicht, an der Kantonsstrasse Nr. 237.1, Strassenzug Ins-Brüttelen-Täuffelen-Nidau, Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft Y.________strasse 94, Parzelle Z.________ (Täuffelen), zu ergreifen.