Damit steht fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Sanierung der Liegenschaft mittels Schallschutzfenstern besteht. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV26). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).