d) Da es sich bei dem für die Beschreibung der Lärmbelastung verwendeten Schalldruckpegel, der in Dezibel (dB) angegeben wird, nicht um ein lineares, sondern um ein logarithmisches Mass handelt, ist die Differenz gross. Eine Zunahme der Lärmimmissionen um 2 dB(A) entspricht einer Verkehrszunahme um 50%.25 Im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers müsste es also gegenüber der Prognose zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrs kommen, damit die Fenstergrenzwerte im massgeblichen Prognosezeitpunkt (2029) erreicht würden. Damit steht fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Sanierung der Liegenschaft mittels Schallschutzfenstern besteht.