Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers24.Vorliegend werden die Immissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2029 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts betragen. Damit liegen die berechneten Immissionen 2 dB(A) am Tag und 3 dB(A) in der Nacht unter den Fenstergrenzwerten.