zugrunde: Eine strikte Anwendung der LSV hätte zur Folge, dass der Strasseneigentümer, der gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen. Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers24.Vorliegend werden die Immissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2029 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts betragen.