Es handelt sich bei dieser Regelung also nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Im vorliegenden Fall werden die Alarmwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2030 voraussichtlich nicht überschritten sein. Gestützt auf das Bundesumweltrecht ist der Kanton Bern als Strasseninhaber daher nicht verpflichtet, die Kosten der Schallschutzmassnahmen an der Liegenschaft B.________ zu tragen.