20 Abs. 2 USG). Bei der Sanierung von öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen entsteht der Anspruch auf Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude also erst bei Überschreitung der Alarmwerte22. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Antrag, für die Pflicht, Schallschutzmassnahmen zu treffen, seien anstelle der Alarmwerte bereits die Immissionsgrenzwerte massgebend, nach längerer Diskussion abgelehnt23. Es handelt sich bei dieser Regelung also nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.