b) Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter die Alarmwerte herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Der Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlage trägt grundsätzlich die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen (Art. 20 Abs. 2 USG).