Laut Ziff. 32 Anhang 3 LSV werden bei der Beurteilung des Strassenlärms auch der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von 06.00 bis 22.00 Uhr und von 22.00 bis 06.00 Uhr im Jahresmittel sowie der Anteil Schwerverkehr miteinbezogen. Das vom Beschwerdeführer als besonders störend empfundene Verkehrsaufkommen (Lastwagen) wurde daher bei der Berechnung der Lärmbelastung berücksichtigt.