Wenn Messungen durchgeführt werden, so haben diese nach den Vorgaben der LSV (Anhang 2 und 3) zu erfolgen. Dies bedingt insbesondere die Messung an den vorgeschriebenen Punkten und die Durchführung einer gleichzeitigen Verkehrszählung, damit der gemessene Wert auf den Jahresdurchschnitt normalisiert werden kann. Massgeblich sind somit nicht punktuell gemessene Lärmimmissionen, sondern der jährliche Durchschnittswert. Die Lärmbelastungsspitzen, die der Beschwerdeführer gemessen hat, zeigen zwar eine (unbestritten) hohe Lärmbelastung, sie entsprechen aber nicht dem massgebenden Beurteilungspegel Lr.