Messungen und Berechnungen liegen somit sehr nahe beieinander. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die Lärmbelastung für das Jahr 2029 mittels Berechnung ermittelt. Das entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Dabei wurde insbesondere der Abstand der Liegenschaft zur Strasse mitberücksichtigt (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b Anhang 2 LSV). Die messtechnischen Überprüfungen in den anderen Fällen haben gezeigt, dass diese gut mit den berechneten Werten übereinstimmen.