4. Lärmermittlung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Lärmermittlung seien möglicherweise ein paar Berechnungsfaktoren übersehen worden. Der Strassenabstand betrage 5 m bis zur Fassade. Dahinter befänden sich die Schlafzimmer. Da das Haus nach einem geraden Teilstück in einer leichten Krümmung der Strasse stehe, seien direkte Schalleinwirkungen und Reflexionen von Süden her über circa 450 m Länge vorhanden. Der Schall eines Fahrzeugs sei während 30 Sekunden in zunehmendem oder abschwellendem Pegel präsent. Seine Messwerte seien Istwerte und nicht Schätzungen.