Unbestritten ist, dass Massnahmen im Ausbreitungsbereich (insbesondere eine Lärmschutzwand) im vorliegenden Fall nicht möglich sind, da sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund wurden die Erleichterungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 LSV zu Recht gewährt. 12 Vgl. dazu http://www.bve.be.ch/bve/de/index/strassen/strassen/berner_modell.html 13 Vgl. dazu Führer zum "Berner Modell", S. 3, einsehbar unter , Rubriken «Strassen, Berner Modell» 14 Vgl. Lärmsanierungsprojekt Nr. 180, Beilage 2.1 RA Nr. 140/2015/73 8