f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Rahmen des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts zu Recht auf den Einbau eines neuen Belags verzichtet wurde. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit wäre aufgrund des guten Ausbaustandards und der Funktion der Kantonsstrasse weder zweck- noch verhältnismässig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf Massnahmen an der Quelle verzichtet. Unbestritten ist, dass Massnahmen im Ausbreitungsbereich (insbesondere eine Lärmschutzwand) im vorliegenden Fall nicht möglich sind, da sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden.