Eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss im Licht dieser Funktion, aber auch im Zusammenhang mit den angrenzenden und einmündenden Gemeinde- und Quartierstrassen beurteilt werden. Aufgrund des Ausbaustandards und der Funktion der Kantonsstrasse, die durch Walkringen führt, muss erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass eine blosse signalisierte Temporeduktion ohne flankierende bauliche und gestalterische Massnahmen im Strassenraum keine Verbesserung der Lärmbelastung bringen würde. Zudem wäre es wenig sinnvoll, die Höchstgeschwindigkeit allein auf der Kantonsstrasse zu beschränken, nicht aber auf den Zubringerstrassen.