ab, ob die Massnahme nötig und zweck- und verhältnismässig ist, oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (Art. 7 Abs. 1 SG). Eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss im Licht dieser Funktion, aber auch im Zusammenhang mit den angrenzenden und einmündenden Gemeinde- und Quartierstrassen beurteilt werden.