Die Gemeinde als Leitungseigentümerin und Adressatin der Verfügung vom 8. Oktober 2013 betreffend die Benützung der Kantonsstrasse für Leitungsanlagen ist verpflichtet, für den fachgerechten Einbau des Deckbelags zu sorgen. Die Behebung dieser schadhaften Stelle ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das zuständige Strasseninspektorat hat die Gemeinde gebeten, die fraglichen Arbeiten bis 31. August 2015 ausführen zu lassen. Sobald der Deckbelag fachgerecht eingebaut ist, sollten beim Überfahren der Stelle keine wahrnehmbaren zusätzlichen Immissionen mehr entstehen.