zu beanstanden. Ein vorzeitiger Belagsersatz würden dem Grundsatz von Art. 3 Bst. c SG7 widersprechen, wonach Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie wirtschaftlich tragbar sind. Eine Belagserneuerung ausserhalb der Reihe wäre mit unverhältnismässigen Kosten verbunden. Im Übrigen können gemäss aktuellem Stand des Forschungsprojekts zur Untersuchung von lärmmindernden Strassenbelägen8 neue Beläge zwar zu einer Lärmpegelreduktion von 3 bis 6 dB(A) führen. Dieser Wert nimmt allerdings bei allen bisher untersuchten Belägen sehr rasch ab.