Gemäss Messungen aus dem Jahr 2014 besteht aufgrund des Strassenzustands kein unmittelbarer Handlungsbedarf, die Strasse ganz oder teilweise zu erneuern. Ein Belagsersatz ist deshalb aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen des vorliegenden Sanierungsprojekts nicht vorgesehen. Dieses Vorgehen ist nicht 6 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 17 N 24 RA Nr. 140/2015/73 6