Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten müsse durch ein Gutachten abgeklärt werden, ob die Massnahme nötig, zweckmässig und verhältnismässig sei. In Anbetracht der heutigen Strassenlage (Hauptverkehrsstrasse, guter Ausbaustandard) sei eine Geschwindigkeitsreduktion auf der Kantonsstrasse in Walkringen von 50 km/h auf 30 km/h im Zusammenhang mit Lärmsanierungen nicht verhältnismässig.