Der OIK II führt dazu aus, der Strassenzustand sei im Jahr 2014 erhoben worden. Die Messung habe ergeben, dass sich die Strasse im Bereich der Liegenschaft Z.________strasse noch nicht in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde. Der Belagsflick stamme von einem Wasserrohrleitungsbruch. Gemäss Bewilligung hätte der Deckbelag bei der Flickstelle bis Ende 2014 eingebaut werden müssen. Dieser Einbau sei bis heute noch ausstehend. Auf Kantonsstrassen würden Geschwindigkeitsreduktionen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der Funktion der Strasse im übergeordneten Strassennetz geprüft.