Führen diese zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Erst wenn solche Massnahmen finanziell nicht zumutbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftschutzes, der Verkehrs- und RA Nr. 140/2015/73 5 Betriebssicherheit usw. entgegenstehen, gewährt die Behörde Erleichterungen (Art. 14 Abs. 1 LSV).6