b) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. In dieser Zone gelten gemäss Anhang der LSV folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: ein Immissionsgrenzwert (IGW) von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Bei der Liegenschaft Z.________strasse wurde für das Jahr 2029 beim lärmexponiertesten Fenster im Erdgeschoss eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose werden die IGW somit am Tag überschritten sein. Es besteht daher grundsätzlich eine Sanierungspflicht. 3. Massnahmen an der Quelle