3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt der OIK II, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Fenstergrenzwert werde nicht erreicht, die Strasse befinde sich im Bereich der Liegenschaft Z.________strasse noch nicht in einem sanierungsbedürftigen Zustand und eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h sei nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch.