Zudem hielt er fest, der Grenzwert für Schallschutzfenster werde nicht erreicht. Es fehle daher an den rechtlichen Voraussetzungen, bei der fraglichen Liegenschaft Schallschutzfenster auf Kosten des Strasseneigentümers einzubauen oder die Kosten dafür zurückzuerstatten. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2015 Beschwerde bei der Bau- Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Er beantragt die Finanzierung von Türen und Fenstern im näheren Bereich der Kantonsstrasse (total acht Fenster und zwei Türen), die Erneuerung des Belags entlang der ganzen Länge des Grundstücks bzw. des ganzen Dorfes und die Herabsetzung der Geschwindigkeit innerorts auf 30 km/h.