ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte dieser Gebrauch. Mit Verfügung vom 4. August 2015 befreite der OIK II den Kanton Bern von der Pflicht, an der Kantonsstrasse Nr. 229, Strassenzug Kiesen-Grosshöchstetten-Metzgerhüsi-Walkringen, Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft Z.________strasse zu ergreifen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, eine Lärmschutzwand würde die Sicht beeinträchtigen. Zudem hielt er fest, der Grenzwert für Schallschutzfenster werde nicht erreicht.