Von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 3 BauG) zu prüfen ist, ob die Publikation der Verkehrsbeschränkung derart fehlerhaft war, dass sie neu publiziert werden müsste. Dies wäre dann der Fall, wenn sich aus der Umschreibung in der Publikation nicht eindeutig feststellen liesse, wo die Verkehrsbeschränkung gilt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war der Publikationstext – wie das TBA OIK II festhält – unpräzis, indem von der Verlängerung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit 60 km/h "beim Schützenhaus" die Rede ist, diese Verlängerung jedoch erst auf Höhe der Liegenschaft Furth Nr. Y.________ beginnt.